Swissemigration

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Berufstätigkeit im Ausland

In fast allen Staaten der Welt benötigen Ausländer/innen, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, eine Arbeitsbewilligung. Diese wird in der Regel nur erteilt, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt, und der Arbeitgeber nachweist, dass keine einheimische Arbeitskraft verfügbar ist (=Inländervorrang). Das bedeutet: In der Regel kümmert sich der Arbeitgeber um die Visaformalitäten, und diese müssen vor der Einreise erledigt werden.

Infolge der Bilateralen Abkommen Schweiz-EU können Schweizer Staatsangehörige in den Ländern der EU und EFTA ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und im Land selber einen Daueraufenthalt anmelden (nur noch Liechtenstein, Malta und Ungarn machen gewisse Einschränkungen).

Landwirte, Handwerker/innen, Kaufleute und andere selbständige Gewerbetreibende aus der Schweiz sind in vielen Ländern nur willkommen, wenn sie keine Konkurrenz für einheimische Betriebe darstellen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss der Nachweis finanzieller Eigenmittel erbracht werden.


Wir bieten Ihnen allgemeine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche an.

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